- Die im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistungen können gemäß §142 SGB IX zu
50% auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden - Unternehmen, die über mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, haben gemäß §71 SGB IX wenigstens 5% ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz ist eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten
- Die Höhe der Ausgleichsabgabe staffelt sich für Betriebe mit mehr als 59 Arbeitsplätzen* wie folgt:
pro unbesetzten Pflichtplatz ist monatlich, je nach Erfüllungsgrad der besetzten Pflichtplätze,
eine Ausgleichsabgabe gemäß § 71 SGB IX in folgender Höhe zu entrichten:
- 0 bis unter 2 % = 260.- €
- 2 bis unter 3 % = 180.- €
- 3 bis unter 5 % = 105.- €
*) Für kleinere Betriebe (mehr als 20 bis 59 Arbeitsplätze), die der Ausgleichsabgabe unterliegen,
gibt es eine Sonderregelung.